Unsere Satzung
Verein
Satzung des Schüler-Institutes für Technik und angewandte Informatik e.V.
1. Name und Logo des Vereins
1.1.
Der Verein trägt den Namen :
Schüler-Institut für Technik und angewandte Informatik e.V. abgekürzt : SITI e.V.
1.1.
Der Verein trägt den Namen :
Schüler-Institut für Technik und angewandte Informatik e.V. abgekürzt : SITI e.V.
1.2.
Im Logo des Vereins sind die
stilisierten und gelb ausgefüllten Buchstaben SITI und der vollständige
Vereinsname in grüner Schrift enthalten.
1.3.
Der Sitz des Vereins ist in
Havelberg.
2. Zweck
des Vereins
Der Verein ist eine nicht weltanschaulich oder
religionsmäßig gebundene, von Parteien und Organisationen und staatlichen
Organen unabhängige und damit nur seinen Mitgliedern verantwortliche,
gemeinnützige Organisation.
Er vertritt die Interessen von Kindern und
Jugendlichen auf den Gebieten Technik, Naturwissenschaften und Informatik und
weiterer Förderer dieser Zielsetzung (Eltern, Universitäten, Wirtschaft).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen
Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Ziel des Vereins ist es, Schülern mit Interesse an
Technik, Naturwissenschaften und Informatik besonders gute Voraussetzungen für
eine anschließende Ausbildung insbesondere für ein technisches Studium zu
schaffen. Für Schüler im ländlichen Raum sollen damit trotz der großen
Entfernungen zu Industriestandorten gleiche Bildungschancen und -angebote
ermöglicht werden.
Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationen zur
Nachwuchsförderung für Berufe und Studienrichtungen, die zukunftsorientiert in
der Wirtschaft gebraucht werden, stehen im Mittelpunkt der Zusammenarbeit mit
Vertretern der Universitäten und der Wirtschaft.
Die Gewinnung und Integration weiterer natürlicher und
juristischer Personen bei der Förderung interessierter und talentierter Schüler
wird angestrebt, um auch Schüler im ländlichen Raum frühzeitig an technische
Berufe heranführen zu können.
Zur Weitergabe werden die in der Schülerförderung
gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse ausgewertet und aufbereitet.
Der Zweck des Vereins ist es, die Arbeit seiner
Mitglieder zu koordinieren, zu fördern und deren Interessen gegenüber jedermann
zu vertreten.
3. Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied kann jeder Bürger
werden, der sich für die Förderung der Jugend einsetzen möchte und juristische
Personen.
3.2.
Für minderjährige Mitglieder
ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit
Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Mitglieder stimmberechtigte
Mitglieder des Vereins.
3.3.
Über den schriftlichen Antrag
zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand binnen zwei Monaten.
Entscheidet der Vorstand nicht
oder begründet ablehnend, so kann binnen einem Monat die Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragt werden.
3.4.
Arten der Mitgliedschaft:
- aktive Mitglieder (nutzen
direkt die Leistungen des Institutes - z.B. Schüler)
- passive Mitglieder (wollen
durch ihren Beitrag die Idee des Vereins unterstützen)
- fördernde Mitglieder
(unterstützen neben dem Beitrag durch jährliche Spenden den Verein)
passive und fördernde
Mitglieder können auch Einzelveranstaltungen des SITI nutzen
3.5.
Wechsel der Mitgliedschaft
Der Wechsel zwischen aktiver
und passiver Mitgliedschaft ist zum Semesterende möglich und muss schriftlich
angezeigt werden.
3.6.
Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen
durch den Tod, Austritt oder Wegfall der Rechtsfähigkeit
- bei juristischen Personen
durch Austritt oder Wegfall der Rechtsfähigkeit
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche empfangsbedürftige Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des laufenden Kursemesters.
- Wegfall der Rechtsfähigkeit
3.7.
Der Ausschluss des Mitgliedes
ist nur aus wichtigem Grund zulässig:
- wegen erheblichen Verstoßes
gegen die Satzung des Vereins oder einzelner Interessen seiner
Mitglieder.
Mitglieder.
- wenn die Beitragszahlung
einen Rückstand von mindestens einem Kursahr aufweist.
Der
Ausschluss kann vom Vorstand oder mindestens von einem Fünftel der Stimmen der
Mitgliederversammlung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach
Anhörung des Mitgliedes die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben.
4.
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
5. Die Mitgliederversammlung
5.1.
Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Jahr jeweils zu Beginn des Herbstsemesters einzuberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter schriftlich
unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Ladefrist
von 2 Wochen.
Schriftliche Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
5.2.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder
ein Fünftel der Mitgliederstimmen es im Vereinsinteresse für erforderlich
halten und unter Angabe des Zwecks und Grundes mit Vorlage eines Vorschlages
für die Tagesordnung beantragen.
In dringenden Fällen kann die
Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
5.3.
Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
5.4.
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer
2. Genehmigung des Haushaltsplanes
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des
Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer
6. Entlastung des alten Vorstandes
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
8. Schaffung und Errichtung von Einrichtungen
5.5.
Bei
Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme pro Vorstandmitglied. Wahlen können offen oder geheim erfolgen.
Wenn mindestens ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt, hat die Wahl
geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang für diese Personen
wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.6.
Eine Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitgliederstimmen bedürfen Beschlüsse über :
-
Ausschluß von Mitgliedern
-
Erhebung von Umfragen
-
Satzungsänderungen
Eine Dreiviertelmehrheit der
erschienen Mitglieder ist erforderlich für die:
- Änderung des Vereins und Auflösung des
Vereins
Anträge auf Satzungsänderungen
sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich
bekanntzugeben.
5.7.
Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
Während
des Berichtes des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden leitet die
Versammlung ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender
Versammlungsleiter.
Über
den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5.8.
Abstimmungen
über Sachanträge erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied eine geheime
Abstimmung beantragt.
Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
6. Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
1.
dem Vorsitzenden
2.
dem stellvertretenden Vorsitzenden
3.
dem Kassierer
Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter und dem Kassierer vertreten. Je zwei dieser Personen sind
gemeinsam vertretungsberechtigt und unterschriftsberechtigt.
Als Vorstand gewählt gelten die Personen mit den
jeweils meisten Stimmzahlen. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden,
Stellvertreter und Kassierer innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl. Die
Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet
ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Tritt der gesamte Vorstand zurück, berufen die
Rechnungsprüfer binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins
und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus,
Auslagen sind ihnen zu erstatten.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse
für die Erledigung einzelner Aufgaben bilden.
7.
Revisoren
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Die
Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Rechnungsprüfer prüfen alljährlich bis zum 31.
März die Kassenführung und Vermögensverwaltung auf technische Richtigkeit und
auf wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie erstellen
darüber einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung
vorzutragen ist und jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung steht.
Die Rechnungsprüfer haben jeder Zeit das Recht und auf
Antrag eines Viertels der Mitglieder die Pflicht, zu einer außerordentlichen
Prüfung.
8.
Finanzen
8.1.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Zur Finanzierung der
Vereinsaufgaben dienen:
- Beiträge der Mitglieder
-
Zuwendungen aller Art
-
Spenden, Bußgelder und Zuwendung aus öffentlicher Hand
8.2.
Die
Höhe des Beitrages kann für die in Punkt 3.4. genannten Gruppen jeweils
unterschiedlich bemessen werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung in
einer Beitragsordnung festgelegt. Bei Notlage eines Mitgliedes kann der
Vorstand den Beitrag stunden oder ermäßigen.
8.3.
Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens ausgezahlt.
9. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für
diese Entscheidung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens
Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
kann die Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung binnen vier Wochen
erneut einberufen werden, in der die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei
Wegfall seines Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Havelberg.
Der Empfänger des Vermögens hat dieses ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Schülerförderung zu verwenden.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
25.09.2000 in Havelberg beschlossen und tritt sofort in Kraft.